Im Zuge unserer Recherche über die entsprechenden Abgabemodalitäten wurden wir mit einer unglaublichen Verschärfung der Gesetzeslage allein zu Gunsten der Großparteien konfrontiert.
Im Gesetz vom 27. April 2004 über die Wahl des steiermärkischen Landtages (Landtagswahlordnung 2004-LTWO) wurde verankert, daß unter anderem das persönliche Erscheinen bei der zuständigen Gemeinde eine Grundvoraussetzung für die Abgabe einer Unterstützungserklärung ist.
Das bedeutet im Klartext, die Abgabe von Formularen begleitet mit einer notariellen Beglaubigung genügt nicht. Diese für sich schon absurde Bestimmung unterbindet auch die Möglichkeit, Menschen geschlossen über Veranstaltungen im Beisein eines Notars zu erreichen.
Auch der bewußt gewählte Zeitraum, daß sich die meisten Menschen für die Abgabe von Unterstützungserklärungen, auf Urlaub befinden, ist kein Zufall.
Der demokratisch bedenklichste Aspekt ergibt sich jedoch aus der Tatsache, daß nicht Mobile, körperlich Beeinträchtigte, Kranke, Zivil- und Präsenzdiener, Pendler oder Menschen denen es aus beruflichen Gründen nicht möglich ist, sich zu Gemeindeöffnungszeiten in ihren Wohnsitzgemeinden aufzuhalten, praktisch ausgeschlossen werden, hier von ihrem demokratischen Recht Gebrauch zu machen.
Aus diesem Grund haben wir uns entschlossen, diese Gesetzesvorgabe rechtlich prüfen zu lassen, und behalten uns vor mit einer entsprechenden Verfassungsklage zu reagieren.
(Presseaussendung vom 3.8.2005)
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